Was bedeutet Direktvermarktung bei 25 kWp für deine PV-Anlage?

Bei 25 kWp bedeutet Direktvermarktung: Du darfst, du musst aber nicht – die gesetzliche Direktvermarktungspflicht im EEG greift erst ab 100 kW installierter Leistung. Für deine 25-kWp-Anlage ist der Wechsel also eine freiwillige Rechenaufgabe: Marktprämie plus Börsenerlös gegen das Entgelt des Direktvermarkters.
Das EEG kennt zwei Wege, wie du deinen eingespeisten Strom zu Geld machst: die feste Einspeisevergütung vom Netzbetreiber oder die Direktvermarktung über einen Dienstleister. Verpflichtend ist die Direktvermarktung erst für Anlagen ab 100 kW installierter Leistung (§ 21 EEG). Deine 25-kWp-Anlage liegt deutlich darunter – du kannst in der Einspeisevergütung bleiben, solange du willst, und du kannst freiwillig in die Direktvermarktung wechseln. Beides ist zulässig, keine der beiden Varianten löst automatisch etwas an deiner Anlage aus.

Statt eines festen Cent-Betrags vom Netzbetreiber bekommst du zwei Zahlungsströme: Der Direktvermarkter verkauft deinen Strom an der Strombörse und zahlt dir den Erlös, der Netzbetreiber zahlt zusätzlich die Marktprämie – die Differenz zwischen deinem anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert Solar. Dafür brauchst du drei Dinge: einen Vertrag mit einem Direktvermarkter, eine Meldung der geänderten Veräußerungsform an den Netzbetreiber (monatsweise, mit Vorlauf) und die technische Fernsteuerbarkeit deiner Anlage nach EEG, damit der Vermarkter die Ist-Einspeisung abrufen und die Leistung reduzieren kann.

Die Marktprämie gleicht die Börsenerlöse rechnerisch auf deinen anzulegenden Wert an – du verdienst durch den Wechsel also nicht automatisch mehr. Der Unterschied entsteht an zwei Stellen: Der Direktvermarkter zieht ein Vermarktungsentgelt ab, und gute Vermarktungsstrategien können mehr als den Monatsmarktwert erlösen. Bei 25 kWp ist die absolute Jahresstrommenge klein, das Entgelt aber oft eine feste Größe pro Anlage. Lass dir deshalb vor jeder Unterschrift durchrechnen, wie viel Euro pro Jahr nach Abzug aller Entgelte übrig bleiben – nicht Prozente, sondern den Betrag.

Verwechsle die Direktvermarktung nicht mit den Steuerungspflichten. Für neue PV-Anlagen über 7 kW gilt seit dem Solarspitzengesetz (in Kraft seit 25.02.2025): Ohne intelligentes Messsystem und Steuerbarkeit darf nur ein Teil der installierten Leistung eingespeist werden, der Rest wird nicht vergütet. Deine 25 kWp liegen über dieser 7-kW-Schwelle – diese Anforderung betrifft dich also unabhängig davon, ob du in der Einspeisevergütung bleibst oder direkt vermarktest.

Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 gilt: In Viertelstunden mit negativem Börsenpreis entfällt die Förderung. Als Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum um diese Zeiten. Das ist keine Frage der Anlagengröße und keine Strafe für Direktvermarkter – es betrifft neue Anlagen in beiden Veräußerungsformen. Prüfe bei einem Angebot deshalb konkret, wie der Vermarkter mit negativen Stunden umgeht und ob er dafür trotzdem Entgelt berechnet.
Erstens: Schau in deinen Netzbetreiber-Abrechnungen nach, welche Veräußerungsform dort aktuell hinterlegt ist und wie hoch dein anzulegender Wert ist – ohne diese Zahl kannst du kein Angebot bewerten. Zweitens: Hol zwei Angebote von Direktvermarktern ein und lass dir das Vermarktungsentgelt als Jahresbetrag in Euro nennen, nicht als ct/kWh-Sternchen. Drittens: Kläre, ob deine Anlage die geforderte Fernsteuerbarkeit schon erfüllt oder ob Nachrüstkosten anfallen. Wenn nach allen drei Punkten kein klarer Mehrertrag bleibt, ist Bleiben bei 25 kWp die vernünftige Entscheidung.
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