Was ist sonstige Direktvermarktung nach dem EEG?

Sonstige Direktvermarktung ist die Veräußerungsform des EEG (§ 21a EEG), in der du deinen Strom frei am Markt verkaufst und dafür keine Zahlung nach dem EEG erhältst — keine Marktprämie, keine Einspeisevergütung. Du bekommst nur, was dein Abnehmer oder Direktvermarkter zahlt, darfst dafür aber Herkunftsnachweise nutzen und den Strom direkt an Dritte liefern.
Sonstige Direktvermarktung heißt: Der Strom aus deiner Anlage wird veräußert, ohne dass du für diese Strommengen einen Zahlungsanspruch nach dem EEG geltend machst (§ 21a EEG). Ob du an der Börse über einen Direktvermarkter verkaufst, per PPA an ein Unternehmen lieferst oder einen Gewerbekunden direkt versorgst, ist dabei deine Sache. Der Anspruch auf Netzanschluss und Abnahme bleibt bestehen — nur die Vergütungsseite kommt komplett aus dem Markt statt vom Netzbetreiber.

Das EEG kennt für deinen Strom mehrere Veräußerungsformen: die Einspeisevergütung (§ 21 EEG, praktisch nur für kleinere Anlagen), die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie (§ 20 EEG), den Mieterstromzuschlag und eben die sonstige Direktvermarktung. Entscheidend: Für einen Kalendermonat kann der Strom deiner Anlage grundsätzlich nur einer dieser Formen zugeordnet werden. Die sonstige Direktvermarktung ist damit kein Zusatz zur Marktprämie, sondern ihr Ersatz — in dem Monat, für den du sie wählst.

Der Wechsel zwischen den Veräußerungsformen wirkt jeweils zum Monatsersten und muss dem Netzbetreiber vorher mitgeteilt werden; das Verfahren regelt § 21b EEG, in der Praxis übernimmt die Meldung dein Direktvermarkter. Du kannst also später wieder in die Marktprämie zurück. Zwei harte Punkte: Der EEG-Zahlungszeitraum von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (§ 25 EEG) läuft kalendarisch weiter — Monate in der sonstigen Direktvermarktung sind für die Förderung verloren und werden nicht angehängt. Und der Rückweg in die Einspeisevergütung setzt voraus, dass deine Anlage deren Voraussetzungen überhaupt erfüllt.

Wegen des Doppelvermarktungsverbots (§ 80 EEG) darf Strom, für den du eine EEG-Zahlung erhältst, nicht zusätzlich als Grünstrom vermarktet werden — Herkunftsnachweise gibt es nur für Strom ohne EEG-Zahlung (§ 79 EEG, Register beim Umweltbundesamt). Genau deshalb läuft fast jedes echte Grünstrom-PPA über die sonstige Direktvermarktung: Der Abnehmer will die Nachweise, und die bekommt er nur so. Der Wert deiner Anlage steckt dann in zwei Komponenten — Strompreis plus Herkunftsnachweis.

Rechne es gegen die geförderte Direktvermarktung: Dort ergänzt die Marktprämie den Monatsmarktwert bis zum anzulegenden Wert deiner Anlage — du landest im Ergebnis in der Nähe dieses anzulegenden Werts, egal wie die Börse läuft. Die sonstige Direktvermarktung lohnt sich also nur, wenn Abnehmerpreis plus Herkunftsnachweis-Erlös dauerhaft darüber liegen, oder wenn du gar keinen Förderanspruch mehr hast (ausgeförderte Anlage). Ein Nebenaspekt: Regeln des EEG, die den Zahlungsanspruch in Stunden mit negativen Preisen aussetzen oder den Zahlungszeitraum dafür verlängern, greifen nur bei Anlagen mit Zahlungsanspruch — in der sonstigen Direktvermarktung gibt es nichts zu verlieren, aber auch nichts zu verlängern.
Ohne Förderung heißt nicht ohne Pflichten. Dein Strom muss einem Bilanzkreis zugeordnet sein, die Messung läuft nach dem Messstellenbetriebsgesetz weiter, die Anlage bleibt im Marktstammdatenregister meldepflichtig, Netzanschlussregeln und die Anforderungen des Netzbetreibers an Steuerbarkeit und Netzsicherheit gelten unverändert. Praktisch verlangt auch jeder Direktvermarkter eine fernsteuerbare Anlage samt Fahrplan- und Prognosedaten — sonst kann er deinen Strom nicht vermarkten.
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Geförderte Direktvermarktung ist das Marktprämienmodell des EEG. Dein Strom wird nicht mehr vom Netzbetreiber zur festen Vergütung abgenommen, sondern von einem Direktvermarkter an der Strombörse verkauft — und zusätzlich zum Börsenerlös bekommst du die Marktprämie. Die Marktprämie ist die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert deiner Anlage (dem Fördersatz aus deinem EEG-Bescheid) und dem Monatsmarktwert deiner Energieart. Genau das ist der Unterschied zur sonstigen Direktvermarktung: Dort verkaufst du ebenfalls über einen Vermarkter an der Börse, verzichtest aber für diesen Zeitraum auf jede EEG-Zahlung. „Gefördert“ heißt also nicht, dass es ein eigenes Förderprogramm mit Antrag und Zuschuss gibt — es heißt, dass deine bestehende EEG-Förderung als Marktprämie weiterläuft und sich nur die Auszahlungsform ändert. Wichtig zu wissen: In Stunden mit negativen Börsenpreisen entfällt die Marktprämie nach §51 EEG; der Börsenerlös bleibt in dieser Zeit dein einziger Erlösbestandteil.
Der Weg dahin besteht aus vier Schritten. Erstens: Prüfe im Marktstammdatenregister und in deiner letzten Abrechnung, in welcher Veräußerungsform deine Anlage aktuell steht — feste Einspeisevergütung, geförderte oder sonstige Direktvermarktung. Zweitens: Wähle einen Direktvermarkter und lass dir Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist und die Vergütungsstruktur (Fixpreis, Marge oder prozentuale Beteiligung am Erlös) schriftlich geben. Drittens: Deine Anlage braucht eine fernsteuerbare Einrichtung und eine viertelstundengenaue Messung, sonst ist die Marktprämie nicht abrechenbar. Viertens: Der Direktvermarkter meldet die Veräußerungsform an den Netzbetreiber; ein Wechsel ist zum Monatsersten mit Vorlauffrist möglich, nicht rückwirkend. Und die Ja-Nein-Frage, die du wahrscheinlich wirklich hast: Verlierst du beim Wechsel in die geförderte Direktvermarktung deine EEG-Förderung? Nein — der anzulegende Wert und die Restlaufzeit deiner Förderung bleiben unverändert, du bekommst sie nur in zwei Teilen statt in einem. Ab einer bestimmten Anlagengröße ist die Direktvermarktung ohnehin keine Wahl, sondern Pflicht; welche Grenze für dich gilt, hängt von Leistung und Inbetriebnahmejahr ab und steht in deinem EEG-Bescheid.